Gründercoaching – Aktuelle Änderungen

Die KfW-Bankengruppe hat mit Rundschreiben vom 29.4.2012 seine Gründungsberater darüber informiert, dass es eine Änderung der Richtlinie zum Gründercoaching Deutschland bei Gründungen aus Arbeitslosigkeit gibt. Welche Regelungen zum Gründercoaching das sind und was für Fristen gelten haben wir Ihnen in diesem Beitrag zusammengestellt.

Liebe Gründerin, lieber Gründer,
Die KfW-Bankengruppe hat mit Rundschreiben vom 29.4.2012 seine Gründungsberater  zum Gründercoaching wie folgt informiert:

„1. Änderung der Richtlinie zum Gründercoaching Deutschland – Gründungen aus Arbeitslosigkeit

Zum 01.04.2012 wurde die Richtlinie zum Gründercoaching Deutschland – Gründungen aus Arbeitslosigkeit in redaktioneller Hinsicht der gesetzlichen Neuregelung im Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II/SGB III) angepasst. Der Gründungszuschuss, einer der möglichen Fördervoraussetzungen im GCD-AL, ist ab 01.04.2012 in § 93 SGB III geregelt. Die Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen als eine weitere Anspruchsgrundlage für das GCD-AL finden sich ab 01.04.2012 in § 16 c Absatz 1 SGB II wieder. Die der KfW als Nachweis einzureichenden Bescheide, die ab 01.04.2012 erstellt wurden, müssen daher gemäß § 93 SGB III bzw. § 16 c Absatz 1 SGB II bewilligt worden sein. Die bis zum 31.03.2012 erstellten Bescheide nach § 57 SGB III bzw. § 16 c SGB II stellen weiterhin eine gültige Fördervoraussetzung im GCD-AL dar.“

Die entsprechenden Auszüge aus den jeweiligen Sozialgesetzbüchern zum Gründercoaching Deutschland haben wir Ihnen im PDF unten zusammengestellt.

 

Was bedeuteten die Änderungen im Gründercoaching nun für Sie?

Es ist für den Erhalt des Gründercoaching-Deutschland-AL-Zuschusses durch die KfW- Bankengruppe von elementarer Bedeutung, dass Sie den Gründungszuschuss vom Arbeitsamt erhalten. Dieser Zuschuss wird seit Anfang 2012 nicht mehr grundsätzlich gezahlt, sondern wird nunmehr nach entsprechender Prüfung des Antrages zum Gründungscoaching gewährt oder nicht gewährt.

Es ist also wichtig, dass Sie –wenn Sie arbeitslos gemeldet sind- in jedem Fall einen Antrag auf Gründungszuschuss im Gründungscoaching-Programm stellen. Bitte lassen Sie sich von der Agentur für Arbeit den unbedingt aushändigen. Um den Antrag dann gegenüber der Agentur für Arbeit zu stellen, benötigen Sie u.a. Ihren Businessplan sowie eine Tragfähigkeitsbescheinigung. Diese Tragfähigkeitsbescheinigung wird von Verbänden, Kammern, Banken etc. erstellt. Wer für Sie im Einzelfall geeignet erscheint, können wir gern telefonisch besprechen.

Sollte die Zahlung des Gründungszuschusses im Gründungscoaching-Programm abgelehnt werden, heißt es nicht, dass Sie keine Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen können. Es gibt andere Fördermöglichkeiten für das Gründercoaching bei der KfW-Bankengruppe. Hier gibt es regionale Unterschiede, was die Bezuschussung betrifft. Sprechen Sie mich an, wir schauen dann gemeinsam, welche Förderung Sie beantragen können.

Eine Selbständigkeit, die nicht aus der Arbeitslosigkeit heraus gegründet wird, ist von diesen Änderungen im Gründungscoaching nicht betroffen.

Bitte rufen Sie mich an, wenn Sie zum Gründercoaching Fragen haben!

Herzliche Grüße,
Gabriele Duchek

 

Download Gründercoaching-Info 1 für Klienten

 Download: PDF Fördermöglichkeiten Gründungscoaching durch KfW aus Arbeitslosigkeit

Infos zum Gründercoaching-Deutschland KfW-2012 hier herunterladen

Unsere Angebote zum Gründungscoaching finden Sie hier: Gründercoaching

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